Corona: Was wussten die Behörden, als aus der Inzidenz Politik wurde?

Am 19. November 2021 schrieb eine Mitarbeiterin des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in einem internen Mailwechsel über Point-of-Care-PCR-Tests:
“wir haben keine belastbaren Daten zur Qualität der POC-PCR.”1
Das ist kein Beweis dafür, dass PCR-Tests generell wertlos waren. Es ist aber ein Satz, den eine ernsthafte Aufarbeitung nicht einfach übergehen darf. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Sieben-Tage-Inzidenz längst mehr als eine statistische Kennzahl. An ihr hingen Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, geschlossene Geschäfte und Unterrichtsausfälle.
Die entscheidende Frage lautet: Wie konnten weitreichende Grundrechtseingriffe an eine Kennzahl gekoppelt werden, während die Behörden selbst auf erhebliche Unsicherheiten hinwiesen?
Was die BfArM-Akten tatsächlich zeigen
Die nach dem Informationsfreiheitsgesetz veröffentlichten Unterlagen des BfArM-Fachgebiets 93 enthalten Berichte und Mailwechsel mit dem Bundesgesundheitsministerium. Sie dokumentieren eine frühe Testlandschaft, in der Verfügbarkeit und Geschwindigkeit auf eine noch nicht einheitlich standardisierte Bewertung trafen.
Im Februar 2021 hielt ein BfArM-Entwurf fest, dass zur Festlegung einer analytischen Mindestsensitivität damals kein internationaler Standard für SARS-CoV-RNA beziehungsweise SARS-CoV-2-Antigen verfügbar sei. Außerdem seien Ct-Werte verschiedener PCR-Verfahren nur eingeschränkt vergleichbar, weil sich unter anderem Probenvolumen, Elutionsvolumen und die Effizienz von Extraktion und Amplifikation unterschieden.2
Ein Ct-Wert ist kein universeller Messwert wie die Temperatur auf einem geeichten Thermometer. Derselbe Zahlenwert kann je nach Verfahren und Labor unterschiedliche Bedeutungen haben. PCR wird dadurch nicht wertlos. Ein positives Ergebnis darf aber nicht ohne Kontext zu einer scheinbar präzisen politischen Zahl werden.
POC-PCR war nicht gleich POC-PCR
Im selben BfArM-Mailwechsel wurde eine Cochrane-Auswertung zitiert. Sie kam bei zwei individuellen POC-Systemen zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen: Für Abbott ID NOW wurde eine Sensitivität von 76,8 Prozent genannt, für Cepheid Xpert Xpress 99,4 Prozent.1
Diese Zahlen bewerten nicht jede PCR. Sie zeigen aber: “PCR” war keine einheitliche Geräteklasse. Gerät, Testkit, Probenvorbereitung und Anwendung spielen eine Rolle.
Ein Facharzt für Laboratoriumsmedizin schrieb in demselben Zusammenhang, ohne Ringversuchsergebnisse und Vergleichsstudien sei ein Verfahren nach seiner Einschätzung “nicht anzuwenden”.3 Das war seine fachliche Einschätzung, keine abschließende amtliche Entscheidung. Gerade deshalb ist sie relevant: Fachleute stritten konkret darüber, ob Systeme ohne Vergleichsdaten eingesetzt werden sollten.
Im Dezember 2021 standen Mindestkriterien für PoC-NAT und eine verpflichtende Teilnahme an Ringversuchen noch auf der Agenda einer BMG-Runde.4 Die Unterlage belegt eine Diskussion, nicht das völlige Fehlen von Qualitätssicherung. Sie zeigt aber, dass zentrale Fragen zur Vergleichbarkeit und Verbindlichkeit noch während der politischen Nutzung solcher Tests offen waren.
Auch bei den Sonderzulassungen blieb die Transparenz begrenzt. Das BfArM unterschied zwischen den veröffentlichten Sonderzulassungen und den nicht veröffentlichten Sonderzulassungsbescheiden. Es schlug vor, die Bescheide den Landesbehörden gegebenenfalls über eine geschützte Website zugänglich zu machen.5 Damit konnte die Öffentlichkeit die konkrete Bewertungsgrundlage jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehen.
Ein Laborsignal ist keine vollständige Krankheitsbeschreibung
Ein PCR-Test weist virale RNA nach. Ein positives Ergebnis sagt allein nicht, ob jemand erkrankt oder aktuell ansteckend ist. In Unterlagen zur Antigen-Evaluierung nennt das Paul-Ehrlich-Institut Virusvermehrung in Zellkultur ein mögliches Korrelat für Infektiosität–ausdrücklich unter einer Annahme.5 Molekularer Nachweis, Virusvermehrung und Übertragungsfähigkeit sind also nicht dasselbe. Auch die Nationale Teststrategie unterscheidet: Ein positiver Antigen-Selbsttest ist zunächst ein Vortest; erst PCR und ärztliche Beurteilung ordnen ihn ein.6 Auch ein positives PCR-Ergebnis muss medizinisch eingeordnet werden.
Aus dem Signal wurde ein Grundrechtsschalter
Der Gesetzgeber machte die veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz zum Auslöser gesetzlicher Maßnahmen. Das Bundesverfassungsgericht beschrieb sie als frühen und einfach verfügbaren Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen. Zugleich räumte es dem Gesetzgeber bei wissenschaftlichen Unsicherheiten einen Beurteilungsspielraum ein, solange die Einschätzung sachgerecht und vertretbar war.7
Diese Entscheidung ist keine technische Zulassung jedes einzelnen PCR-Systems. Das Gericht prüfte die verfassungsrechtliche Vertretbarkeit der gesetzlichen Regelung. Es beantwortete damit nicht automatisch die Frage, wie zuverlässig jede Meldung war, aus der die Inzidenz berechnet wurde.
Politisch wurde aus diesem Indikator trotzdem ein Schalter. Bei bestimmten Schwellenwerten folgten tiefgreifende Folgen: Ausgangsbeschränkungen, Kontaktverbote, Ladenschließungen und Schulschließungen. Die Zahl unterschied dabei nicht zuverlässig zwischen einem symptomatisch schwer erkrankten Menschen und einem asymptomatischen Labornachweis. Sie enthielt keinen einheitlichen Ct-Wert und keine unmittelbare Messung der aktuellen Infektiosität.
Eine Kennzahl darf ein Frühwarnsignal sein. Sie darf aber nicht so behandelt werden, als wäre sie selbst die vollständige Wirklichkeit. Wer auf einer unsicheren Messgröße Grundrechte einschränkt, muss ihre Grenzen offenlegen, zusätzliche Indikatoren einbeziehen und die Maßnahmen laufend korrigieren. Ob das damals in ausreichendem Maß geschah, darf angezweifelt werden.
Unsicherheit war kein Freibrief für Gewissheit
Die Lage im Frühjahr 2020 war neu, und Politik musste unter Zeitdruck entscheiden. Niemand verlangt sofort perfekte Daten. Aber aus Unsicherheit folgt eine Pflicht zur Vorsicht–nicht das Recht, sie kommunikativ zu verstecken. Wer sagt “Wir wissen es noch nicht, deshalb handeln wir vorläufig und überprüfen die Folgen”, handelt anders als jemand, der vorläufige Annahmen als alternativlose Gewissheit verkauft.
Besonders schwer wiegt, was daraus gesellschaftlich wurde. Ungeimpfte Menschen wurden nicht nur politisch eingeschränkt, sondern vielfach moralisch abgewertet. Begriffe wie “Tyrannei der Ungeimpften” oder der öffentliche Wunsch, auf diese Menschen mit dem Finger zu zeigen, waren keine nüchterne Gesundheitskommunikation.8
Wer damals jede Kritik an Teststrategie, Schwellenwerten oder Verhältnismäßigkeit mit Wissenschaftsfeindlichkeit gleichsetzte, muss sich heute fragen lassen, ob er wissenschaftliche Unsicherheit wirklich verteidigte–oder nur die jeweils geltende politische Linie.
Aufarbeitung darf keine Selbstentlastung werden
Die BfArM-Akten beweisen keine “Testplandemie”. Sie beweisen auch nicht, dass das Bundesverfassungsgericht bewusst getäuscht wurde. Solche Behauptungen gehen über die Quellen hinaus und machen die berechtigte Kritik angreifbar.
Sie zeigen aber genug, um eine ernsthafte Aufarbeitung zu verlangen: Behörden kannten Unterschiede zwischen einzelnen Testsystemen. Sie kannten Grenzen der Ct-Vergleichbarkeit. Fragen zu Mindestkriterien und Ringversuchen waren nicht erledigt. Konkrete Sonderzulassungsbescheide waren öffentlich nicht vollständig nachvollziehbar. Trotzdem wurde die Inzidenz zum zentralen Taktgeber für Grundrechtseingriffe.
Eine Entschuldigung und ein paar Rücktritte reichen mir dafür nicht. Nötig sind zugängliche Bewertungsunterlagen, eine unabhängige Prüfung der damaligen Meldelogik und eine Rekonstruktion dessen, welche Informationen Regierung, Behörden, Parlamente und Gerichte jeweils hatten. Die Enquete-Kommission muss BfArM-, RKI- und PEI-Unterlagen auswerten. Eine Aufarbeitung, die nur politische Kommunikation nacherzählt, bleibt Selbstentlastung.
Und die gesellschaftliche Seite darf nicht als Nebensache behandelt werden. Wer Menschen wegen ihres Impfstatus ausgrenzte, muss nicht für jede falsche Prognose persönlich bestraft werden. Er muss sich aber der Frage stellen, welchen Anteil er an dieser Ausgrenzung hatte. Versöhnung entsteht nicht dadurch, dass alle gemeinsam vergessen.
Man konnte nicht alles wissen. Aber man konnte wissen, was man nicht wusste. Genau daraus hätte eine vorsichtigere Politik entstehen müssen. Stattdessen wurde aus einem unvollständigen Laborsignal ein Grundrechtsschalter. Die Akten liegen nun auf dem Tisch. Jetzt braucht es keine neue Empörungswelle, sondern vollständige Aufklärung–mit Namen, Quellen und Konsequenzen.
Quellen
Footnotes
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BfArM, „Kommunikation des BfArM bezüglich COVID-assoziierter Themen mit WHO, BMG und Kanzleramt“, veröffentlichte IFG-Unterlagen, T1, S. 346, E-Mail vom 19.11.2021; die Seite verlinkt das vollständige Konvolut. ↩ ↩2
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BfArM, ebenda, T2, S. 431, Entwurf zu Voraussetzungen der Bewertung der Sensitivität vom 12.02.2021; zur Gegenprüfung der späteren europäischen Anforderungen siehe Europäische Kommission, MDCG 2021-21, veröffentlicht am 03.08.2021, insbesondere Tabellen 4 und 5, archiviert am 30.06.2022. ↩
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BfArM, ebenda, T1, S. 348, E-Mail eines Facharztes für Laboratoriumsmedizin vom 19.11.2021. ↩
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BfArM, ebenda, T1, S. 415, Agenda einer BMG-Runde zu PoC-NAT, Dezember 2021. ↩
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BfArM, ebenda, T3, S. 26 und S. 141, Unterlagen zur vergleichenden Evaluierung von SARS-CoV-2-Antigentests. ↩ ↩2
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BfArM, ebenda, T1, S. 33 und S. 143, Nationale Teststrategie. ↩
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a., insbesondere Rn. 171 und 198; die historische Regelung des § 28b IfSG ist in der damaligen Fassung dokumentiert. ↩
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Beispiele für diese öffentliche Kommunikation: Jens Spahn mit der Formel “geimpft, genesen oder gestorben” (RTL, archiviert am 27.08.2025), Frank Ulrich Montgomerys “Tyrannei der Ungeimpften” (n-tv, archiviert am 06.01.2026) und Nikolaus Blomes Forderung “Möge die gesamte Republik mit dem Finger auf sie zeigen” (Der Spiegel, archiviert am 05.04.2026). ↩